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BVerwG, 23.08.1956 - IV C 234.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 26.09.1957 - III C 398.56 Auch in einem Urteil des IV. Senats, des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 - (ZLA 1957 S. 11) kommt zum Ausdruck, daß ein kriegsbedingter, vorübergehender Wegfall von Einkünften aus einer später zerstörten Sache den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kriegssachschäden und Verlust der Einkünfte aus der zerstörten Sache nicht aufhebt.
- BVerwG, 10.05.1957 - IV C 160.55
Rechtsmittel
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 23. August 1956 (BVerwG IV C 234.55) entwickelten Grundsätze, daß ein kriegsbedingter, vorübergehender - Wegfall von Einkünften den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kriegssachschaden und Verlust von Einkünften aus der zerstörten Sache nicht aufhebe, entsprechend auch gelten müssen, wenn ein durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bewirkter Ausfall von Untermieteinkünften für die Untervermietung von Wohnraum und Hausrat streitig ist. - BVerwG, 13.05.1968 - III C 172.67
Bewilligung des Armenrechts - Unzulässige Revision mangels Einlegung durch einen …
Das ist kein Verfahrensfehler; denn die Tätigkeit beim B.-Verband würde nach der zutreffenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für die Frage, ob der Personenkraftwagen für die Berufsausübung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG erforderlich war, nur dann erheblich sein, wenn der Kläger diese Tätigkeit nur vorübergehend aufgegeben hätte (Urteile vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 - und vom 14. Dezember 1961 - BVerwG III C 135.59 -). - BVerwG, 02.10.1959 - IV C 54.58
Rechtsmittel
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a.Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 in RLA 57, 365; ZLA 58, 30; NJW 58, 396 - undUrteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 in ZLA 57, 11 und RLA 57, 11 -), daß kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände auszuscheiden haben.